Rechtsanwaltskanzlei Burkhard K.J. Höcker

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Nach den Entscheidungen des BAG vom 13.12.2023 -5 AZR 137/23- und vom 28.06.2023 -5 AZR 335/22- entschied der 5. Senat erneut über die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bei zeitlicher Koinzidenz mit der Kündigung des Arbeitnehmers. In einer Gesamtschau ist das passgenaue Übereinstimmen der AUB mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers als Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes geeignet – dem sich der Arbeitnehmer substantiiert entgegensetzen muss (so auch BAG v. 21.08.2024 -5AZR 248/23).Read More →

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.Read More →

Die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist eine Frage des Einzelfalls. Gegen eine „faktische Anordnung“ von Bereitschaftsdienst sprach im streitgegenständlichen Fall, dass der Kläger eine Reaktionszeit von 60 Minuten bei einer Wegzeit von 30 Minuten hatte und nur in einem Umfang von 0,67 % der Rufbereitschaftszeit tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wurde.Read More →

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts auch bei einer Krankmeldung nach einer Arbeitgeberkündigung erschüttert sein. Indizien für eine Erschütterung sind eine zeitliche Koinzidenz der Krankmeldung nach Kündigung sowie deren passgenaue Fortdauer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Unerheblich ist, ob die Krankschreibung in einer oder mehreren Attesten erfolgt. Maßgeblich bleiben aber die Umstände des Einzelfalls.Read More →

Bundesarbeitsgericht Leitsatz 1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. 2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen.Read More →