Entschädigung für Entzug des Dienstwagens nach Freistellung während der laufenden Kündigungsfrist – Unwirksamkeit einer AGB Klausel: LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2025 -5 LSa 249/25-

Ein Gebietsleiter mit Dienstwagen kündigte sein Arbeitsverhältnis. Daraufhin wurde er auf der Grundlage einer Klausel seines Arbeitsvertrags sofort bis zum Ende seiner Anstellung, d.h. für sechs Monate entgeltlich freigestellt und musste seinen Dienstwagen abgeben. Den Wert der Nutzung des Wagens war vertraglich mit 510 Euro brutto monatlich veranschlagt worden. Weil er den Dienstwagen in den verbleibenden Monaten nicht mehr fahren konnte, verlangte der Arbeitnehmer eine Entschädigung in derselben Höhe.

Das Arbeitsgericht gab der Klage nur für einen Monat statt, anders das LAG Niedersachsen im genannten Urteil. Dieses gab der Berufung des Gebietsleiters im vollen Umfang statt.

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtige, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstoße gegen § 307 Absatz 1, Satz 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB und sei unwirksam. Ohne die Freistellung habe er aber auch den Dienstwagen nicht abgeben müssen. Demzufolge habe der Gebietsleiter einen Entschädigungsanspruch aus § 280 Absatz 1 i.V.m. § 283 Satz 1 BGB für die entgangene Nutzung des Dienstfahrzeugs.

Der höchstrichterlich anerkannte Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bestehe grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Er beruhe auf der ergänzenden Rechtsfortbildung des Dienstvertragsrechts der §§ 611 ff. BGB und auf der Grundlage von Treu und Glauben in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Nur überwiegende schutzwürdige Interessen wie etwa die Besorgnis der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers könnten der Beschäftigungspflicht entgegenstehen. Eine Handhabung wie hier verkehre das Regel-Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil und sei deshalb unwirksam.