Nach § 8 Absatz 1, Satz 1 SGB VII ist ein Unfall dann versichert, wenn er im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, die dem versicherten Aufgabenbereich zuzurechnen ist. Der bloße Konsum von Speisen und Getränken falle zwar grundsätzlich nicht darunter, wenn lediglich ein Grundbedürfnis wie Durst gestillt werde. Im konkreten Fall habe das Kaffeetrinken jedoch auch einem betrieblichen Zweck gedient, so das LSG Sachsen-Anhalt im zu entscheidenden Einzelfall.
Entscheidend sei in dem zu entscheidenden Fall, dass der Kaffee während einer verpflichtenden Arbeitsbesprechung getrunken worden sei. Der gemeinsame Konsum habe die Arbeitsatmosphäre gestärkt und das kollegiale Miteinander gefördert. Zudem habe das Getränk zur Wachsamkeit und besseren Konzentration beigetragen. Dies seien Aspekte, die dem betrieblichen Interesse dienen würden. Der Arbeitgeber habe dies zudem vorliegend bewusst gefördert und sich teils sogar selbst um die Kaffeeversorgung gekümmert. Der Fall unterscheide sich demnach nach Ansicht des LSG Sachsen-Anhalt wesentlich von einer privaten Kaffeepause, etwa mit einem mitgebrachten Getränk während der Frühstückszeit. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.