1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft im rein deliktischen Bereich – anders im vertraglichen Bereich – allein den Geschädigten (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20 -).
2. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrschein-
lichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des
Kostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 -).
3. Verkehrsflächen müssen nicht permanent/ ständig auf drohende Gefahren überprüft werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20).
4. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ist nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 206/14 -).