Befindet sich auf der eigenen, nur beschränkt zugänglichen Terrasse des Geschädigten eine Dauerbaustelle, aufgrund derer die Terrassenplatten provisorisch uneben verlegt sind, und kennt der Geschädigte diese Umstände, so kann je nach Einzelfall bereits keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vorliegen.
2025-04-03