Rechtsanwaltskanzlei Burkhard K.J. Höcker

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1. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung trifft im rein deliktischen Bereich – anders im vertraglichen Bereich – allein den Geschädigten (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20 -).2. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich unter Abwägung der Wahrschein-lichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe desKostenaufwands, der mit etwaigen Sicherungsvorkehrungen einhergeht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.07.2018 – VII ZR 251/17 -).3. Verkehrsflächen müssen nicht permanent/ ständig auf drohende Gefahren überprüft werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.10.2022 – VI ZR 1283/20). 4. Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt desRead More →

Nach den Entscheidungen des BAG vom 13.12.2023 -5 AZR 137/23- und vom 28.06.2023 -5 AZR 335/22- entschied der 5. Senat erneut über die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bei zeitlicher Koinzidenz mit der Kündigung des Arbeitnehmers. In einer Gesamtschau ist das passgenaue Übereinstimmen der AUB mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers als Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes geeignet – dem sich der Arbeitnehmer substantiiert entgegensetzen muss (so auch BAG v. 21.08.2024 -5AZR 248/23).Read More →

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.Read More →

Die Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist eine Frage des Einzelfalls. Gegen eine „faktische Anordnung“ von Bereitschaftsdienst sprach im streitgegenständlichen Fall, dass der Kläger eine Reaktionszeit von 60 Minuten bei einer Wegzeit von 30 Minuten hatte und nur in einem Umfang von 0,67 % der Rufbereitschaftszeit tatsächlich zur Arbeitsleistung herangezogen wurde.Read More →