Der 9. Senat des OLG Hamm hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH vom 15.12.2015 -VI ZR 6/15- juris Rn. 15 – NJW 2016, 1098, nicht länger fest.
2022-05-17