Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten anzuerkennen und damit erstattungsfähig, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre.
2022-05-17