Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt zwar, dass Arbeitnehmer auch unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern dürfen. Allerdings muss der Arbeitgeber unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, nicht hinnehmen. Grobe beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den betroffenen bedeuten, stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.
2022-05-17