Ist ein Radfahrer an einem Unfall beteiligt, aber nicht dafür verantwortlich, haftet er nicht für seine Verletzungen. Und zwar auch dann nicht, wenn er ohne Helm unterwegs war und der Helm ihn hätte schützen können. Allein das Fehlen eines Fahrradhelms begründet kein Mitverschulden des verunfallten Fahrradfahrers. Eine Ausnahme kann bei Rennradfahrern und Mountainbike-Fahrern gelten. Mit dem Urteil stellte das OLG klar, dass auch heute keine Helmpflicht auf dem Fahrrad gilt. Bereits 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Radfahrer ohne Helm keine Mitschuld an einem Unfall tragen (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13).
2022-05-17