Nachschieben von Gründen bei außerordentlicher Kündigung: BAG, Urteil vom 12.01.2021, -“ AZN 724/20-

Vorbehaltlich eines „völligen Auswechselns“ der Kündigungsgründe bildet § 626 Absatz 2 BGB keine Schranke für das Nachschieben von Kündigungsgründen. Eine Kündigung kann zunächst ohne jeden auch nur ansatzweise tragfähigen Grund gleichsam blanko erklärt werden und ist „rechtzeitig“ erklärt, wenn bei ihrem Zugang der nachgeschobene Kündigungsgrund objektiv schon vorlag, aber dem Kündigungsberechtigten seinerzeit noch nicht bekannt war.