Arbeitszeiterfassung: ArbG Emden, Urteil vom 24.09.2020 -2 Ca 144/20-

Hätte der Arbeitgeber durch Einführung eines Systems zur Zeiterfassung, zu dessen Einführung, Überwachung und Kontrolle er verpflichtet ist, die geleisteten Stunden erkennen können und hat er dies unterlassen, liegt die Beweislast im Vergütungsprozess bei ihm. Es bedarf in Umsetzung der „Arbeitszeit-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 14.05.2019 -C-55/18-) somit keiner positiven Kenntnis des Arbeitgebers über die geleisteten Überstunden mehr, wie bislang vom BAG gefordert.