Radfahrerunfall – Verkehrssicherungspflicht – Wirtschaftsweg – Schlagloch: OLG Hamm, Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss vom 27.11.2020; Hinweisbeschluss vom 11.11.2020 -11 U 126/20-

Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50-60 cm langen, 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der der Verkehrssicherungspflichtige warnen oder die er beseitigen muss.