Die Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG hat eine Doppelfunktion. Sie dient einerseits der Schadenskompensation und andererseits der Prävention. Soweit dem Arbeitgeber bezüglich einer verbotenen Benachteiligung bei der Einstellungsentscheidung kein höherer Grad an Verschulden zur Last zu legen ist, ist i.d.R. ein Betrag in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern als Entschädigung angemessen.
2021-05-01