Erweist sich eine Kündigung als rechtsunwirksam und fordert der Arbeitnehmer infolgedessen Annahmeverzugslohn, so hat der Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Auskunft über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Der Auskunftsanspruch besteht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 242 BGB. Kommt der Arbeitnehmer dem nicht nach, kann sich der Annahmeverzugslohn mindern.
2021-05-01