Der Arbeitgeber ist aus vertraglicher Nebenpflicht des Arbeitsvertrages gemäß § 5 Absatz 1 EFZG dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Die schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen.
2021-05-01