Unverzügliche Mitteilung einer Fortsetzungserkrankung zur Vermeidung von verhaltensbedingter Kündigung: BAG, Urteil vom 07.05.2020 -2AZR 619/19-

Der Arbeitgeber ist aus vertraglicher Nebenpflicht des Arbeitsvertrages gemäß § 5 Absatz 1 EFZG dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen. Die schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflicht kann unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund darstellen.