Arbeitszeiterfassung: ArbG Emden, Urteil vom 20.02.2020 -2 Ca 94/19-

Das Arbeitsgericht Emden setzt als erstes deutsches Gericht die „Arbeitszeit-Entscheidung“ des EuGH (Urteil vom 14.05.2019 -C-55/18-) um. Aus Art. 31 Absatz 2 GRCh folgt unmittelbar eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems der Arbeitszeiterfassung. Führt der Arbeitgeber kein solches System ein, geht dies bei der Frage der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich geltend gemachter Überstundenabgeltung im Prozess zu seinen Lasten.