Winterdienst ist Werkvertrag: BGH, Urteil vom 06.06.2013, -VII ZR 355/12-

Erbringt ein beauftragtes Unternehmen den Räum- und Streudienst nur mangelhaft, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern. Beim Vertrag über den Winterdienst handelt es sich um einen Werkvertrag, so dass ein Erfolg geschuldet ist.