Untervermietung Fitnessstudios Corona: Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 01.02.2021, -15 B 343/21-

Ein Fitnessstudio kann während des Lockdowns stundenweise das Studio an Einzelpersonen untervermieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover hervor.  Die 15. Kammer gibt dem Eilantrag einer Fitnessstudiobetreiberin statt. Die Untervermietung eines Fitnessstudios an Einzelpersonen verstößt nicht gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung. Das vorliegende Betriebskonzept der Antragstellerin verhindere ein Infektionsrisiko.