Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Kontaktverbotes: AG Weimar, Urteil vom 11.01.2021, -6 OWi -523 Js 202518/20-

Nach Ansicht des AG Weimar sind § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020 aus formellen Gründen verfassungswidrig, da sie tief in die Grundrechte eingreifende Regelungen sind und von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sind.

Anwaltliche Anmerkungen Stand 23.01.2021:

1.

Das Urteil erging in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einem Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro. Bemerkenswert ist der für ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ungewöhnliche Umfang der Urteilsgründe samt umfangreicher Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Rechtsgrundlage.

2.

Erwähnenswert ist, dass die Staatsanwaltschaft Erfurt Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt hat.

3.

Bund und Länder haben in Zeiten der Covid-19-Pandemie zur Eindämmung der Virusverbreitung nie dagewesene Maßnahmen ergriffen. Jedoch müssen sich diese Maßnahmen an rechtsstaatlichen Grundsätzen messen lassen. Im März 2020 hatten Bundestag und Bundesrat die erste Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Gleichzeitig hat der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite ausgerufen, dessen Status nach wie vor besteht. Diese erste Änderung des Infektionsschutzgesetzes führte zu einer Kompetenzverschiebung zwischen Legislative und Exekutive. Die Bundesregierung wurde ermächtigt, im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Rechtsverordnungen die Grundlage für Regelungen von beträchtlicher Reichweite zu schaffen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Diese Rechtsverordnungen unterlagen damit nicht der parlamentarischen Kontrolle. Gegen eine so weitreichende Ermächtigung und Kompetenzkonzentrierung auf die Bundesregierung bestanden und bestehen richtigerweise Bedenken. Auch der DAV (Deutscher Anwalt Verein) hatte bereits im März 2020 darauf hingewiesen, dass im demokratischen Rechtsstaat Regelungen, die tief in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen, vom Parlament getroffen werden müssen. Das Infektionsschutzgesetz stellt dieses demokratische Willensbildungsprivileg des Parlaments nicht ausreichend sicher. Das Infektionsschutzgesetz ist zwischenzeitlich nachgebessert worden. Der Verordnungsgeber muss sich mittlerweile zumindest in regelmäßigen Abständen mit der Frage befassen, ob die Verlängerung der jeweiligen Maßnahmen erforderlich ist und es ist eine Berichtspflicht der Bundesregierung an den Bundestag benannt. Dies stellt zwar einen begrüßenswerten Fortschritt dar, wird der Forderung nach echter parlamentarischer Beteiligung jedoch nicht gerecht. Die politische Debatte und Entscheidungsfindung in den öffentlichen Parlamentssitzungen ist unabdingbar und in der seit Beginn 2020 bestehenden Lage auch möglich. Nur hierdurch werden die Bürgerinnen und Bürger bei der Entscheidungsfindung mitgenommen und beteiligt. Nur hierdurch werden im Vorfeld Maßnahmen in angemessener Breite diskutiert und auf Verhältnismäßigkeit, d.h. auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im engeren Sinne überprüft, so dass sie am effektivsten sind und auf größtmögliche Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen.