Nachschieben von Kündigungsgründen bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen: LAG Köln, Urteil vom 15.07.2020, -3 Sa 736/19-

Bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer scheitert das Nachschieben von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozess an der insoweit regelmäßig fehlenden vorherigen Mitteilung dieser Kündigungsgründe an das Integrationsamt. Diese ist, anders als die Betriebsratsanhörung, nicht nachholbar.