LKW-Unfall bei in den Straßenraum ragenden Erker: OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2020, -11 U 84/19-

Ragt ein Erker in einer Höhe von etwas mehr als vier Metern sechs Zentimeter in den Straßenraum, so dass es zu einer Berührung mit höheren Fahrzeugen, u. a. vier Meter hohen Lkws kommen kann, kann diese Gefahrenstelle durch ein Leitmal am Erker und einen Leitpfosten unter ihm hinreichend gekennzeichnet sein, wenn dies für Fahrer größerer Fahrzeuge so zu erkennen ist, dass sie den Erker umfahren können.