1.
Wird der VN einer Tierhalterhaftpflichtversicherung – hier für ein Reitpferd – von einem Dritten als Halter desjenigen Tieres in Anspruch genommen, auf welches sich der Versicherungsvertrag bezog, kann der Versicherer im Deckungsprozess nicht mit Erfolg einwenden, dass der VN tatsächlich nicht Tierhalter gewesen sei.
2.
Beruft sich der Versicherer auf den Ausschlusstatbestand, dass der VN mit dem Dritten einen Verwahrungsvertrag oder Leihvertrag geschlossen habe, muss der Versicherer entsprechende Tatsachen vortragen und ggf. beweisen (hier ausreichender Vortrag verneint).