Verkehrsunfall mit einem im Gegenverkehr befindlichen, abbiegenden und ausschwenkendem Auflieger: OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 16.06.2020 – Kosten- und Verlustigkeitsbeschluss vom 24.08.2020 – 7 U 96/18-

Ein Verkehrsteilnehmer muss mit einem Ausschwenken des Aufliegers eines abbiegenden Sattelzugs auf die Gegenfahrbahn rechnen. Fährt er gleichwohl in den erkannten Gefahrenbereich hinein, verstößt er gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO.