Selbständiges Beweisverfahren, Zeuge, hohes Alter, Beweissicherungsbedürfnis, Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020 -6 W 32/20-

Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist. Das hohe Alter eines Zeugen/ einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.