Sozialauswahl bei einer außerordentlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen: – BAG, Urteil vom 27.06.2019 – 2 AZR 50/19 –

Bei einer außergerichtlichen Kündigung aus betrieblichen Gründen ist eine Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG durchzuführen. Diese gesetzliche Anforderung kann weder einzel- noch kollektivvertraglich abbedungen werden.