Dem Arbeitnehmer steht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Zahlung einer Verzugspauschale zu. In den Instanzengerichten war umstritten, ob Arbeitnehmer bei arbeitgeberseitigen Zahlungsverzug auch die Verzugspauschale von 40 € gemäß § 288 Absatz 5 BGB geltend machen konnten. Das BAG klärt dies nun zugunsten der Arbeitgeber und stellt fest, dass die Kostenprivilegierung des § 12 a ArbGG auch insoweit gilt.
2019-04-16