Homeoffice: LAG Berlin-Brandenburg, 18.12.2018 -17 Sa 562/18-

Es stellt keine Arbeitsverweigerung dar, wenn der Arbeitnehmer einer Anordnung, im Homeoffice tätig zu werden, keine Folge leistet. Arbeiten im Homeoffice oder Telearbeit können gegenüber dem Arbeitnehmer nicht einseitig im Wege des Direktionsrechts angeordnet werden; wechselseitig steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich auch kein Recht zur Arbeitsleistung im Homeoffice zu.