Abfindung und Arbeitslosengeld: BSG, 30.08.2018 -B 11 AL 16/17 R-

Ist das Arbeitsverhältnis dauerhaft ordentlich unkündbar, gilt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten für die Frage des Ruhens des Arbeitslosengeldes wegen Gewährung einer Entlassungsentschädigung. Die Entscheidung gibt für Abfindungszahlungen in Fällen ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer Gestaltungshinweise.