Das wiederholte verbotswidrige Sammeln von Pfandflaschen einer Reinigungskraft während der Arbeitszeit trotz vorheriger Abmahnungen rechtfertigt auch bei 26-jähriger Betriebszugehörigkeit eine außerordentliche fristlose Kündigung. Die Entscheidung betont, dass nicht das Vermögensdelikt, sondern der wiederholte und abgemahnte Verstoß gegen eine Arbeitsanweisung die Kündigung begründet.
2019-04-16