Ist der Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen und damit nicht nur vorübergehend im Ausland, muss er sicherstellen, dass er zeitnah von Kündigungsschreiben Kenntnis erlangt, die in seinen inländischen Hausbriefkasten eingeworfen werden. Das BAG stellt heraus, dass für die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Absatz 1, Satz 1 KSchG ausschlaggebend ist, ob der Arbeitnehmer dauerhaft oder nur vorübergehend im Ausland weilt.
2019-04-16