Gleiche Tätigkeiten müssen gleich vergütet werden ist die Kernaussage einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Legt eine Arbeitnehmerin dar, dass die Vergleichsgruppe aus Männern höher bezahlt wird, wird eine Diskriminierung gemäß § 22 AGG vermutet. Das vom Arbeitgeber im Verfahren angeführte Argument, des Verhandlungsgechicks des männlichen Bewerbers, das in ein höheres Gehalt mündete, genügte dem BAG nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Das Bundesarbeitsgericht sprach der Arbeitnehmerin Schadensersatz und Entschädigung zu.
2024-06-19