Nach der Entscheidung des BAG vom 20.12.2022 (Aktenzeichen 9 AZR 266/20), wonach Urlaubsansprüche im laufenden arrbeitsverhältnis nicht nach drei Jahren verjähren, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist, war ungeklärt, ob dies auch für Urlaubsabgeltungsansprüche gilt. Dies verneint der BAG mit seinem Urteil vom 31.01.2023 und bestätigt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch ohne entsprechende Hinweise des Arbeitgebers verjähren kann.
2024-06-19