Nach § 3 Absatz 1 EFZG wird der Entgeltfortzahlungsanspruch begrenzt, wenn der Arbeitnehmer mehrfach arbeitsunfähig aufgrund derselben Krankheit ist, sog. Fortsetzungserkrankung. In diesen Fällen gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Zunächst muss der Arbeitnehmer darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung besteht, soweit sich dies nicht schon aus der AU-Bescheinigung ergibt. Dies geschieht regelmäßig durch eine vom Arbeitnehmer vorgelegte ärztliche bescheinigung. Hiergegen kann der Arbeitgeber den Gegenbeweis antreten und Tatsachen vortragen, die den Schluss erlauben, es habe eine Fortsetzungserkrankung vorgelegen.
2024-06-19