Nach den Entscheidungen des BAG vom 13.12.2023 -5 AZR 137/23- und vom 28.06.2023 -5 AZR 335/22- entschied der 5. Senat erneut über die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) bei zeitlicher Koinzidenz mit der Kündigung des Arbeitnehmers. In einer Gesamtschau ist das passgenaue Übereinstimmen der AUB mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers als Indiz für die Erschütterung des Beweiswertes geeignet – dem sich der Arbeitnehmer substantiiert entgegensetzen muss (so auch BAG v. 21.08.2024 -5AZR 248/23).
2025-03-15