Führt der Arbeitgeber ein Headset-System ein, das den Vorgesetzten das Mithören der Kommunikation unter den Arbeitnehmern ermöglicht, handelt es sich hierbei um eine gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtige technische Überwachungseinrichtung. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Gespräche nicht aufzeichnet oder speichert.
2025-03-15