Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes – Lustlosigkeit: BAG, Urteil vom 07.02.2024 -5 AZR 177/23-

Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit, keine Vermittlungsangebote zu wünschen und nur zum vorherigen Arbeitgeber zurückzuwollen, kann böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG begründen und somit dem Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzprozess entgegenstehen.