Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber der Agentur für Arbeit, keine Vermittlungsangebote zu wünschen und nur zum vorherigen Arbeitgeber zurückzuwollen, kann böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG begründen und somit dem Annahmeverzugslohn im Kündigungsschutzprozess entgegenstehen.
2025-03-15