Der Senat folgt der inzwischen vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen entgegen der für den Senat nicht bindenden Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05. Juli 2019 (LV 7/17) die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die entsprechend unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen für sich genommen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren darstellen.
2020-10-26