Bei § 263 Abs. 3 StGB handelt es sich um keinen selbständigen Straftatbestand, sondern um eine gesetzliche Strafzumessungsregel. Hat der Angeklagte seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, stehen die zum gewerbsmäßigen Vorgehen getroffenen Feststellungen nicht bindend fest, so dass das Berufungsgericht insoweit eigene Feststellungen zu treffen hat.
Die Zumessung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn die Ausführungen in den Urteilsgründen zur Gesamtstrafe derart knapp sind, dass diese nicht mehr als eigenständiger Strafzumessungsakt erkennbar und eine Überprüfung der Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr möglich ist.