Ein redlicher Arbeitnehmer kann die gesonderte Erwähnung einer Beurteilung „Ehrlichkeit“ im Zeugnis einfordern, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass das Fehlen dieses Wortes auf eine Unredlichkeit des Arbeitnehmers hinweist. Das Weglassen des Ehrlichkeitsvermerkes ist hingegen gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungszeit ein nachweisbares vorsätzliches untreues Verhalten begangen hat.
2020-05-08