Der Bundesgerichtshof hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Kosten eines Privatgutachtens u.a. dann erstattungsfähig sein können, wenn die Partei ohne dieses Privatgutachten mangels eigener Sachkunde zu einem sachgerechten Vortrag nicht in der Lage wäre. Darlegungs- und Beweislast, das Ergebnis des Privatgutachtens und dessen Einfluss auf den Ausgang des Rechtsstreits sind hierbei ohne Bedeutung. Die Kosten des Privatgutachtens müssen lediglich unmittelbar prozessbezogen sein. Dies gelte aber nicht nur für während des Prozesses eingeholter Privatgutachten, sondern auch für vor Prozessbeginn eingeholte Gutachten, wenn der Kläger eine Klage angekündigt hat oder die Partei aus sonstigen Gründen davon ausgehen musste, dass die Klageerhebung unmittelbar bevorsteht.
2019-06-30