Das Arbeitsgericht Reutlingen vertritt in seiner Entscheidung vom 19.03.2019 die Rechtsansicht, dass allein die Vorlage des Einlieferungs- und des Auslieferungsbeleges eines Einwurf-Einschreibens durch den Arbeitgeber keinen Anscheinsbeweis für den Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer begründet.
Hierzu nimmt die in diesem Verfahren nicht beteiligte Rechtsanwaltskanzlei BKJ Höcker nachfolgend Stellung und stellt klar, dass in der Rechtsprechung sehr umstritten ist, welchen Beweiswert ein Einlieferungs- und Zustellungsbeleg der Deutschen Post AG hat. Gerade das Einwurf-Einschreiben ist zudem in bestimmten Einzelfällen sachlich und wirtschaftlich optimal. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Reutlingen sollte nicht dazu führen, das Einwurf-Einschreiben zu disqualifizieren. Es zeigt allerdings erneut auf, dass in der täglichen Praxis häufig Beratungsbedarf über die im Einzelfall beste Art der Zugangssicherung einer Kündigungserklärung (oder anderer empfangsbedürftiger Willenserklärungen) besteht. Hierbei ist eine Einzelfallberatung beispielsweise unter Berücksichtigung von Kriterien wie der Entfernung zwischen Erklärendem und Empfänger, des etwaigen Fristendrucks oder auch der wirtschaftlichen Einzelfallbedeutung angezeigt. Die unterschiedlichen Zustellungsmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile sind Beratungsgegenstand. Es ist im Einzelfall über die sicherste und wirtschaftlichste Möglichkeit der Zugangssicherung zu entscheiden. Denn auch die weiteren Zustellungsmöglichkeiten, beispielsweise ein Einschreiben-Rückschein, Übergabe mit Zeugenhinzuziehung oder die Botenzustellung können Vor- und Nachteile mit sich bringen. Im Einzelfall kann bei fehlendem Fristendruck eine gestufte Zustellung die wirtschaftlichste, aber auch sicherste Möglichkeit darstellen.