Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag betragen, sind weder auf- noch abzurunden. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind gemäß § 5 Absatz 2 BUrlG auf volle Urlaubstage aufzurunden. Das Schicksal von kleineren Bruchteilen von Urlaubstagen hat das BAG mit dem vorliegenden Urteil geklärt.
2019-04-15