Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass wer das Fitnessstudio im Corona-Lockdown nicht nutzen konnte, für diese Zeit gezahlte Mitgliedsbeiträge zurück erhalte. Die Laufzeit des Vertrags könne auch nicht nach hinten hinaus verlängert werden. So seien Betreiber von Fitnessstudios zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, welche sie in der Zeit der coronabedingten Schließungen von Kunden per Lastschrift eingezogen hätten.
2022-05-17