Stoppschild, Zurücktreten der Betriebsgefahr: OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 -7 U 104/19-

Ein Vorfahrtsverstoß des Schädigers an einem Stopp-Schild (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – Zeichen 206 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO -, Absatz 2 StVO) verdrängt regelmäßig die allein festzustellende Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugs vollständig.