Kommt es im Rahmen einer Viruspandemie zu einer behördlich angeordneten Ladenschließung, so liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Diese rechtfertigt eine Vertragsanpassung dahingehend, dass die Kaltmiete für die von der Ladenschließung betreffenden Monate um 50 % reduziert wird. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden. Das Oberlandesgericht Dresden entschied zunächst, dass durch die staatliche Schließungsanordnung kein zur Mietminderung führender Mangel nach § 536 Absatz 1 BGB begründet wurde. Jedoch liege eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, die gemäß § 313 Absatz 1 BGB zu einer Vertragsanpassung führe. Dafür sei nicht Voraussetzung, dass die durch die Änderung der Umstände belastete Partei in eine existenzgefährdende Lage gerate. Die Vertragsanpassung führe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu einer Absenkung der Kaltmiete um 50 %. Denn keine der Vertragsparteien habe eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder diese vorhergesehen. Es sei daher angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.
2021-05-01