Der Verstoß gegen eine im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs übernommene Verpflichtung, einen Hund nur noch mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb zu führen, kann nicht gemäß § 20 Abs. 2 LHundG NRW durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
2020-07-12