Im Zivilverfahren ist die Abgabe einer genetischen Probe, soweit nicht ausdrücklich ein anderes angeordnet ist, freiwillig und kann nicht erzwungen werden. Die Weigerung einer Partei, eine solche Probe zu stellen, führt dazu, dass das Beweismittel dauerhaft unerreichbar und einem Beweisantrag in Anlehnung an § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO nicht nachzugehen ist. Die Weigerung einer Partei, eine solche Probe zu stellen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung zu berücksichtigen.
2026-04-22
