Verkehrssicherungspflicht, Fahrrad, Sturz, Schlagloch: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 22.07.2025 -11 U 125/24-


Ein Radfahrer hat Unebenheiten eines Radweges von bis zu 4 cm in der Regel noch als beherrschbar hinzunehmen. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (Verkehrsbedeutung des Weges, Art und Lage der Vertiefung, Erkennbarkeit). Bei Schadstellen am Rande eines Radweges, die regelmäßig nicht befahren werden, können auch Unebenheiten von bis zu 4,5 cm hinnehmbar sein.