Die Gerichtsstände der §§ 7-9 StPO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen mehreren danach begründeten Gerichtsständen ein Auswahlermessen. Solange die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurücknehmen kann, ist das Auswahlermessen nicht verbraucht. Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl kann gerichtlich nur auf Willkür überprüft werden.
2026-04-22
