Gerichtsstand im Strafprozess und das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Willkürkontrolle: OLG Hamm Beschluss vom 24.03.2026 – 5 Ws 64-65/26- und Beschluss vom 29.01.2026 – 4 Ws 195/25- und Beschluss vom 20.01.2026 -3 Ws 515/25-

Die Gerichtsstände der §§ 7-9 StPO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen mehreren danach begründeten Gerichtsständen ein Auswahlermessen. Solange die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurücknehmen kann, ist das Auswahlermessen nicht verbraucht. Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl kann gerichtlich nur auf Willkür überprüft werden.